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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 05.10.2022

Zur gewerblichen Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der Sportförderung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler gewerbliche Einnahmen darstellen können (Az. X R 19/19).

Der Kläger war als erfolgreicher Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an nationalen und internationalen Meisterschaften teil. Er erfasste im Rahmen seines Gewerbebetriebs als „Sportler“ die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen, von denen er die konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit in Abzug brachte. Die Leistungen von der Stiftung Deutsche Sporthilfe (Kader-Förderung, Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen) sah er als sonstige Einkünfte an, denen er ohne weitere Nachweise Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte. Das beklagte Finanzamt erfasste auch die Zahlungen der Stiftung als Einnahmen des klägerischen Gewerbebetriebs, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Thüringen ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung. Nach Auffassung der Richter sind auch die Leistungen der Sportförderung durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden. Eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt sei zwar dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen, aber sie stehe im Streitfall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen, da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substanzieller Ausrüster- und Sponsorenverträge wechselseitig bedingten. Diese beiden Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Diesem Gewerbebetrieb seien auch die Zahlungen der Stiftung als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Die Zuwendungen seien im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Klägers erbracht worden und von dessen Leistungsniveau sowie der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen. Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden seien, komme ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.

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